Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 10.08.2022

1. Einführung

1.1 Vertragspartner

Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen, die im Zuge zwischen

Daniel Winkler

Walgaustraße 16a

6822 Satteins

(im Folgenden kurz „DaWiSa) und dem Vertragspartner bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz „Auftraggeber“).

1.2 Grundsätze der Leistungserbringung und Definitionen

1.2.1 Unter nachfolgend „Onlineangebot“ versteht sich das Online Angebot „DaWiSa Dienstplanung – https://www.dawisa.at"

1.2.2 Die Leistungserbringung durch DaWiSa erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. Die Erfüllung sonstiger technischer Normen oder Standards bei der Leistungserbringung wird nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies explizit schriftlich vereinbart wird.

1.2.3 DaWiSa ist zur Vertraulichkeit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in durch seine Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Auftraggebers gelegen ist.

1.2.4 DaWiSa ist berechtigt, Mitarbeiter oder Dritte mit der Bearbeitung zur Leistungserfüllung zu beauftragen, wenn dies erforderlich ist.

1.2.5 „Softwaremiete“ (Software-as-a-Service) ist die mietweise Zurverfügungstellung der Softwarelösung auf von DaWiSa gewählten Servern gegen Bezahlung eines monatlichen Entgelts.

1.2.6 „Softwarewartung“ ist die im Rahmen der Softwaremiete jedenfalls vereinbarte und im Fall des Softwarekaufs optional angebotene Dienstleistung von DaWiSa, im Rahmen eines Wartungsvertrags für die laufende Behebung von Fehlern und Zurverfügungstellung von Anwenderunterstützung gegen monatliches Entgelt zu sorgen.

2. Software-as-a-Service Vertrag

2.1 Vertragsabschluss

2.1.1 Der Vertragsabschluss kommt zustande, wenn sich ein Auftraggeber im Onlineangebot registriert. Dazu ist mindestens eine gültige E-Mail-Adresse notwendig.

2.2 Vertragsinhalt

2.2.1 DaWiSa ist Entwickler und Inhaber sämtlicher Rechte an der selbst entwickelten Software.

2.2.2 DaWiSa stellt dem Auftraggeber die Software in der Webseite beschriebenen Umfang zur Verfügung. Die Software bleibt dabei auf von DaWiSa gewählten Servern, wenn nicht anders vereinbart wird.

2.2.3 Die Herstellung einer Verbindung vom Auftraggeber zur Software von DaWiSa muss vom Auftraggeber erbracht werden. Das beinhaltet unter anderem Hard- und Software (Internetbrowser, …) einschließlich Arbeitsplatzrechnern, Smartphones, Router und Datenkommunikationsmittel.

2.2.4 Wenn ein Vertragsabschluss über das Onlineangebot entsteht, ist der Leistungsumfang sowie das dafür zu bezahlende Entgelt im Onlineangebot beschrieben.

2.2.5 Wenn ein Auftraggeber das zu bezahlende Entgelt nicht fristgerecht binnen 2 Wochen bezahlt, behält DaWiSa sich vor nach weiteren 2 Wochen Wartezeit und einer weiteren Zahlungsaufforderung dem Auftraggeber zu kündigen.

2.3 Softwarewartung

2.3.1 DaWiSa ist verpflichtet alle vom Auftraggeber ordnungsgemäß angezeigten Fehler der Softwarelösung in Übereinstimmung mit diesen Geschäftsbedingungen zu beseitigen.

2.3.2 Softwarewartung gemäß diesen Geschäftsbedingungen ist die Erbringung von Leistungen durch DaWiSa im Zusammenhang mit der Pflege der Softwarelösung sowie der Anwendungsunterstützung jener beim Auftraggeber beschäftigten Personen, die mit dieser arbeiten. Dies umfasst ausschließlich folgende Bereiche:

a) Die Beseitigung von Fehlern der Softwarelösung, sofern es sich nicht um gewährleistungspflichtige Mängel handelt.

b) Die Zurverfügungstellung und Implementierung von Patches und Bugfixes für die Softwarelösung.

c) Die Zurverfügungstellung und Implementierung von Updates für die Softwarelösung.

d) Die Anwendungsunterstützung, namentlich die Erteilung von Informationen und Hinweisen zur Bedienung der Softwarelösung sowie die Beantwortung von Fragestellungen der Anwender im Zusammenhang mit der Softwarelösung.

2.3.3 Fehlermeldungen werden von DaWiSa an Werktagen von 08:00 – 17:00 Uhr entgegengenommen.

2.3.4 Sofern ein Fehler auftritt, ist der Auftraggeber verpflichtet unverzüglich eine konkrete, nachvollziehbare und genaue Fehlermeldung an DaWiSa zu erstatten, die all jene Informationen zu beinhalten hat, die DaWiSa in die Lage versetzen kann den Fehler nachvollziehen zu können. Dazu zählen insb. Informationen über die Art des Fehlers, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten des Fehlers, die durch den Fehler betroffenen Komponenten sowie die Häufigkeit des Auftretens des Fehlers. Die Fehlermeldung kann zuerst mündlich erstattet werden, muss aber auf Aufforderung durch DaWiSa in schriftlicher Form eingereicht werden.

2.3.5 Sollte der Auftraggeber eine Fehlerbehebung vor Ort verlangen, obwohl die Behebung telefonisch, per E-Mail oder im Wege der Fernwartung möglich gewesen wäre, so hat er die damit verbundenen Kosten zu tragen.

2.3.6 DaWiSa kann folgende Reaktionszeiten im Zusammenhang mit Fehlern zusagen:

a) Fehler der Klasse I (kritisch) unverzüglich, spätestens jedoch 12 Stunden nach der Fehlermeldung.

b) Fehler der Klasse II (hoch) spätestens 12 Stunden nach der Fehlermeldung.

c) Fehler der Klasse III (mittel) spätestens 48 Stunden nach der Fehlermeldung.

d) Fehler der Klasse IV (niedrig) spätestens 5 Tage nach der Fehlermeldung.

2.3.7 Als Reaktionszeit gilt der Zeitraum zwischen der Fehlermeldung durch den Nutzer und der Zusage von DaWiSa über die Bearbeitung des Fehlers.

2.3.8 Für die Bestimmung der Fehlerklassen ist nachstehendes maßgeblich:

a) Kritisch: Die Nutzung der Software ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf wesentliche Funktionen und/oder die Sicherheit der Software. Die Software kann nicht weiterverwendet werden.

b) Hoch: Die zweckmäßige Nutzung der Software ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf Funktionen und/oder die Sicherheit der Software, lässt aber eine Weiterverwendung der Software zu.

c) Mittel: Die zweckmäßige Nutzung der Softwarelösung ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Software und lässt eine weitere Verwendung der Softwarelösung mit nur geringen Einschränkungen zu.

d) Niedrig: Die zweckmäßige Nutzung der Softwarelösung ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder dir Sicherheit der Softwarelösung. Die Nutzung der Softwarelösung bleibt uneingeschränkt möglich.

2.3.9 Soweit die Einstufung von Ermessen abhängig ist, steht es DaWiSa frei die Einstufung in eigener Verantwortung vorzunehmen.

2.3.10 Andere als die oben genannten Leistungen werden nur dann Vertragsinhalt zwischen den Parteien, sofern dies im Rahmen einer separaten Beauftragung zu von den Parteien vereinbarten Bedingungen erfolgt. Darunter fallen beispielsweise Schulungen, individuelle Weiterentwicklungen der Individualisierungen, soweit diese nicht der Fehlerbehebung dienen, Bearbeitungen der Softwarelösung zum Zweck der Anpassung an neue Hard- oder Software, Datensicherungsmaßnahmen, die Beseitigung von Malware (Viren, Trojaner und dgl.) sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit unerwünschter elektronischer Post („Spam“).

2.4 Vertragsdauer und Kündigung

2.4.1 Vertragsdauer ist bis zur schriftlichen Kündigung oder durch Kündigung im Onlineangebot durch Löschung des Accounts durch den Auftraggeber. Eine Kündigung kann von beiden Vertragsparteien ohne Angaben von Gründen erfolgen.

2.4.2 folgende Kündigungsfristen werden vereinbart:

a) Bei schriftlicher Kündigung gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist bis zur Wirksamkeit.

b) Bei Kündigung im Onlineangebot durch Löschung des Accounts erfolgt die Kündigung sofort und unwiderruflich.

c) Bei Kündigung durch DaWiSa erfolgt die Kündigung sofort und unwiderruflich. Der Auftraggeber wird 2 Wochen vorab elektronisch informiert.

3. Individualanfertigung einer Software

3.1 Vertragsabschluss

3.1.1 Der Vertragsabschluss erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung über eine Leistung zwischen DaWiSa und dem Auftraggeber.

3.2 Vertragsinhalt

3.2.1 DaWiSa bietet dem Auftraggeber IT-Dienstleistungen im Bereich Softwarelieferung, -anpassung, -implementierung sowie Softwaremiete und -wartung an. Der Umfang der von DaWiSa jeweils zu erbringenden Leistungen und das dafür zu bezahlende Entgelt werden vom Auftraggeber an DaWiSa erteilten Auftrag vereinbart.

3.2.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für neue Aufträge oder Erweiterungen des bestehenden Auftragsumfangs, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.

3.2.3 Vertragsgegenstand zwischen dem Auftraggeber und DaWiSa ist die Lieferung von Software einerseits und/oder die Vornahme von Individualisierungen an der Software durch DaWiSa andererseits.

3.2.4 Vor Auftragserteilung hat der Auftraggeber DaWiSa die grundsätzlichen Anforderungen an die Softwarelösung sowie deren Implementierung bekannt zu geben und die beim Auftraggeber vorhandene Systemumgebung zu beschreiben. In einer ersten Phase analysiert DaWiSa die Systemumgebung des Auftraggebers auf ihre Tauglichkeit für das Projekt und erstellt ein Pflichtenheft, das eine Beschreibung des Projektes enthält und als Dokument zur Umsetzung des Projektes geeignet ist. Nach Abnahme des Pflichtenhefts folgt in einer zweiten Phase die Umsetzung nach dessen Spezifikationen und Funktionen und die Abnahme durch den Auftraggeber.

3.2.5 Dieses Pflichtenheft definiert den Vertragsgegenstand.

3.2.6 DaWiSa ist verpflichtet, die Softwarelösung entsprechend den Vorgaben des Pflichtenhefts zu erstellen.

3.2.7 Die Abnahme der Softwarelösung erfolgt nach Lieferung und Installation der Softwarelösung in Form einer Endabnahme auf dem Echtsystem. Laufende Tests während der Implementierungsphase dienen lediglich der Überprüfung des Projektfortschrittes.

3.2.8 Die Vertragserfüllung erfolgt mit Installation der Software auf dem Echtsystem

3.2.9 Im Rahmen der Abnahme wird überprüft, ob die Softwarelösung die vereinbarten Funktionen sowie die im Pflichtenheft angeführten Spezifikationen und Funktionen erfüllt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet bei der Endabnahme mitzuwirken.

3.2.10 Bei der Endabnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche festgestellte Mängel schriftlich zu rügen. Ansonsten gilt die Softwarelösung als mängelfrei übernommen

3.2.11 Andere als die oben genannten Leistungen werden nur dann Vertragsinhalt zwischen den Parteien, sofern dies im Rahmen einer separaten Beauftragung zu von den Parteien vereinbarten Bedingungen erfolgt. Darunter fallen beispielsweise Schulungen, individuelle Weiterentwicklungen der Individualisierungen, soweit diese nicht der Fehlerbehebung dienen, Bearbeitungen der Softwarelösung zum Zweck der Anpassung an neue Hard- oder Software, Datensicherungsmaßnahmen, die Beseitigung von Malware (Viren, Trojaner und dgl.) sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit unerwünschter elektronischer Post („Spam“).

3.3 Rechteeinräumung

3.3.1 DaWiSa übergibt sämtliche Rechte an einer neuen Software, wenn dieses speziell für einen Auftraggeber entwickelt wurde, bei Lieferung, wenn sonst keine Vereinbarungen getroffen wurden.

3.3.2 Zudem bietet DaWiSa dem Auftraggeber die Möglichkeit der dauerhaften Betreuung und Wartung der Software. Im Falle des Softwarekaufs wird dies im Rahmen eines reinen Wartungsvertrags erbracht.

4. Wartungsvertrag

4.1 Vertragsabschluss

3.1.1 Der Vertragsabschluss erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung über einen Wartungsvertrag zwischen DaWiSa und dem Auftraggeber.

4.2 Vertragsinhalt

4.2.1 DaWiSa wird dem Auftraggeber sämtliche allgemein frei gegebenen Updates, Patches und Bugfixes zur Verfügung stellen und allenfalls auf dessen IT-Systeme installieren.

4.2.2 DaWiSa ist in der Entscheidung, ob die unter diese Bestimmung fallenden Progammteile oder neuen Versionen installiert werden, vollkommen frei. Soweit der Auftraggeber die Durchführung eines Updates, Patches oder Bugfixes ablehnt, variiert er seinen Anspruch auf Behebung jener Fehler, die durch diese korrigiert worden wären.

4.2.3 DaWiSa ist es erlaubt zu jeder Zeit, aber vorzugsweise zu Randzeiten, Wartungen durchzuführen, sofern diese im Sinne des Auftraggebers sind.

4.2.4 DaWiSa ist nicht verpflichtet Upgrades zu installieren oder zu liefern. Upgrades sind alle Versionen von Modulen mit beträchtlich erweiterter Funktionalität oder geänderter Architektur.

4.2.1 DaWiSa ist verpflichtet alle vom Auftraggeber ordnungsgemäß angezeigten Fehler der Softwarelösung in Übereinstimmung mit diesen Geschäftsbedingungen zu beseitigen.

4.2.2 Softwarewartung gemäß diesen Geschäftsbedingungen ist die Erbringung von Leistungen durch DaWiSa im Zusammenhang mit der Pflege der Softwarelösung sowie der Anwendungsunterstützung jener beim Auftraggeber beschäftigten Personen, die mit dieser arbeiten. Dies umfasst ausschließlich folgende Bereiche:

a) Die Beseitigung von Fehlern der Softwarelösung, sofern es sich nicht um gewährleistungspflichtige Mängel handelt.

b) Die Zurverfügungstellung und Implementierung von Patches und Bugfixes für die Softwarelösung.

c) Die Zurverfügungstellung und Implementierung von Updates für die Softwarelösung.

d) Die Anwendungsunterstützung, namentlich die Erteilung von Informationen und Hinweisen zur Bedienung der Softwarelösung sowie die Beantwortung von Fragestellungen der Anwender im Zusammenhang mit der Softwarelösung.

4.2.3 Fehlermeldungen werden von DaWiSa an Werktagen von 08:00 – 17:00 Uhr entgegengenommen.

4.2.4 Sofern ein Fehler auftritt, ist der Auftraggeber verpflichtet unverzüglich eine konkrete, nachvollziehbare und genaue Fehlermeldung an DaWiSa zu erstatten, die all jene Informationen zu beinhalten hat, die DaWiSa in die Lage versetzen kann den Fehler nachvollziehen zu können. Dazu zählen insb. Informationen über die Art des Fehlers, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten des Fehlers, die durch den Fehler betroffenen Komponenten sowie die Häufigkeit des Auftretens des Fehlers. Die Fehlermeldung kann zuerst mündlich erstattet werden, muss aber auf Aufforderung durch DaWiSa in schriftlicher Form eingereicht werden.

4.2.5 Sollte der Auftraggeber eine Fehlerbehebung vor Ort verlangen, obwohl die Behebung telefonisch, per E-Mail oder im Wege der Fernwartung möglich gewesen wäre, so hat er die damit verbundenen Kosten zu tragen.

4.2.6 DaWiSa kann folgende Reaktionszeiten im Zusammenhang mit Fehlern zusagen:

a) Fehler der Klasse I (kritisch) unverzüglich, spätestens jedoch 12 Stunden nach der Fehlermeldung.

b) Fehler der Klasse II (hoch) spätestens 12 Stunden nach der Fehlermeldung.

c) Fehler der Klasse III (mittel) spätestens 48 Stunden nach der Fehlermeldung.

d) Fehler der Klasse IV (niedrig) spätestens 5 Tage nach der Fehlermeldung.

4.2.7 Als Reaktionszeit gilt der Zeitraum zwischen der Fehlermeldung durch den Nutzer und der Zusage von DaWiSa über die Bearbeitung des Fehlers.

4.2.8 Für die Bestimmung der Fehlerklassen ist nachstehendes maßgeblich:

a) Kritisch: Die Nutzung der Software ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf wesentliche Funktionen und/oder die Sicherheit der Software. Die Software kann nicht weiterverwendet werden.

b) Hoch: Die zweckmäßige Nutzung der Software ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf Funktionen und/oder die Sicherheit der Software, lässt aber eine Weiterverwendung der Software zu.

c) Mittel: Die zweckmäßige Nutzung der Softwarelösung ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Software und lässt eine weitere Verwendung der Softwarelösung mit nur geringen Einschränkungen zu.

d) Niedrig: Die zweckmäßige Nutzung der Softwarelösung ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder dir Sicherheit der Softwarelösung. Die Nutzung der Softwarelösung bleibt uneingeschränkt möglich.

4.2.9 Soweit die Einstufung von Ermessen abhängig ist, steht es DaWiSa frei die Einstufung in eigener Verantwortung vorzunehmen.

4.2.10 Andere als die oben genannten Leistungen werden nur dann Vertragsinhalt zwischen den Parteien, sofern dies im Rahmen einer separaten Beauftragung zu von den Parteien vereinbarten Bedingungen erfolgt. Darunter fallen beispielsweise Schulungen, individuelle Weiterentwicklungen der Individualisierungen, soweit diese nicht der Fehlerbehebung dienen, Bearbeitungen der Softwarelösung zum Zweck der Anpassung an neue Hard- oder Software, Datensicherungsmaßnahmen, die Beseitigung von Malware (Viren, Trojaner und dgl.) sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit unerwünschter elektronischer Post („Spam“).

4.3 Vertragsdauer und Kündigung

2.4.1 Vertragsdauer ist bis zur schriftlichen Kündigung. Eine Kündigung kann von beiden Vertragsparteien ohne Angaben von Gründen erfolgen.

2.4.2 folgende Kündigungsfristen werden vereinbart:

a) Bei schriftlicher Kündigung gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist bis zur Wirksamkeit.

5. Gewährleistung und Haftung

5.1 Sofern nicht anders vereinbart sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber generell ausgeschlossen.

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